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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Levy Restaurants GmbH

 

 1. Geltungsbereich

a) Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen der Levy Restaurants GmbH (nachfolgend als „Levy“ bezeichnet) und dem Auftraggeber (nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet) über die Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen (einschließlich aller damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen) durch Levy bei Veranstaltungen des Kunden, insbesondere Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc..

b) Individualabreden im Veranstaltungsvertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Änderungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind daher gesondert zu vereinbaren und als Individualabrede in den Vertragstext aufzunehmen. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

2. Vertragsschluss

a) Die Beauftragung von Levy mit der Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen wird mit der schriftlichen Bestätigung des Veranstaltungsvertrages durch beide Parteien bindend. In Eilfällen ist auch eine mündliche Zusage bindend. In einem solchen Fall erfolgt eine schriftliche Bestätigung unter Bezugnahme auf den Veranstaltungsvertrag durch Levy.

b) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die vom Kunden beauftragte Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf der Levy zu gefährden droht, so kann Levy den Vertrag einseitig beenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Levy über den wahren Zweck der Veranstaltung bei der Beauftragung durch den Kunden nicht ausreichend oder wahrheitsgemäß informiert wurde.

 

3. Wesentliche Leistungen von Levy

a) Art und Umfang der von Levy zu erbringenden Leistungen ergeben sich in erster Linie aus dem mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Veranstaltungsvertrag. Soweit darüber hinaus keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, erbringt Levy folgende Leistungen:

aa) Herstellung und Abgabe von Speisen und Getränken

Die Herstellung und Abgabe von Speisen und Getränken umfasst insbesondere die sach- und fachgerechte Herstellung von Speisen und ggf. Getränken durch Servicepersonal.


bb) Service und Bedienung

Service und Bedienung umfasst die Stellung von Servicepersonal im Rahmen der Erforderlichkeit. Diesbezüglich obliegt die Disposition Levy, soweit zwischen den Parteien nicht anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

cc) Leistungsumfang

Die Leistungen von Levy umfassen alle Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind. Hiervon aus genommen sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit einer ausreichenden Strom- und Wasserversorgung. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten Strom- und Wasseranschlüsse (Zu- und Ableitungen, inkl. Abwasser) bis zum Stromverteiler bzw. Wasserhydranten bereitzustellen. Levy ist lediglich für die Unterverteilung der Strom- und Wasseranschlüsse bis zu den Endgeräten zuständig. Die Verbrauchskosten, d.h. die Kosten für den anfallenden Strom- und Wasserverbrauch im Rahmen der Veranstaltung, trägt der Kunde.

b) Sämtliches von Levy eingesetztes Personal unterliegt ausschließlich dem Weisungsrecht von Levy.

c) Alle für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen und von Levy angelieferten Gegenstände und Materialien mit Ausnahme der Lebensmittel und Getränke stehen und bleiben im Eigentum der Levy und müssen unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung an Levy zurückgegeben werden. Fehlmengen werden nach Rückgabe und Prüfung der restlichen Gegenstände nach Satz 1 zu Wiederbeschaffungspreisen dem Kunden in Rechnung gestellt. Getränke, die auf Kommissionsbasis geliefert werden, werden nur dann zurückgenommen, wenn die Behältnisse weder angebrochen noch beschädigt sind.

d) Levy ist nach besten Kräften bemüht, auch kurzfristige Leistungsergänzungen bzw. -erweiterungen zu erfüllen. Sofern nicht ausdrücklich zugesagt, ist Levy nicht verpflichtet, Ergänzungs- und Erweiterungswünsche in Bezug auf die beauftragten Leistungen, die in den letzten 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn geäußert werden, zu erbringen.

e) Levy ist es gestattet, die Ausführung des Auftrags an Subunternehmer zu übertragen.

 

4. Sonstige Leistungen von Levy

a) Weitergehende Leistungen durch Levy im Hinblick auf Dekoration und sonstiger technischer Ausstattung (z.B. Lichttechnik, Beschallungsanlagen etc.) bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

b) Sofern der Kunde technisches Gerät und Dekorationen selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte einbringt, ist er für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Auf- und Abbau verantwortlich. Kosten die hierdurch entstehen sind vom Kunden zu tragen.

 

5. Vergütung

a) Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.

b) Auf die vereinbarte Vergütung zuzüglich geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer ist eine Vorauszahlung von mindestens 80 % zu leisten. Der Zahlungseingang hat spätestens 14 Werktage vor Veranstaltungsbeginn auf das folgende Konto der Levy zu erfolgen:

BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland

IBAN: DE61 5121 0600 4224 1400 14

   BIC: BNPADEFFXXX

 Sollte der Vorauszahlungsbetrag nicht innerhalb der vorgenannten Frist auf dem Konto der Levy eingegangen sein, so wird Levy dem Kunden eine schriftliche Nachfrist von 4 Werktagen ab Fristablauf setzten. Wird der Vorauszahlungsbetrag auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist bezahlt, so kann Levy den Vertrag einseitig beenden. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt der Kunde. Levy hat ferner einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.

c) Levy rechnet innerhalb von 8 Werktagen nach Beendigung der Veranstaltung über die Veranstaltung gegenüber dem Kunden ab. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen.

d) Soweit eine Pauschale pro Teilnehmer für die Erbringung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistung vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, Levy die Anzahl der tatsächlich erschienenen Teilnehmer unverzüglich bis zur Beendigung der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen. Soweit die Anzahl der tatsächlich erschienenen Teilnehmer die Anzahl der vereinbarten Teilnehmer übersteigt, findet eine Anpassung der vereinbarten Pauschale im Verhältnis der tatsächlich Erschienenen zu den vereinbarten Teilnehmerzahlen statt.

e) Soweit im Hinblick auf die Vergütung vereinbart wurde, dass neben der Erbringung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistung, zusätzlich noch weitergehende Leistungen (z.B. Lichttechnik, Beschallungsanlagen etc.) ganz oder teilweise von Levy an den Kunden weiterbelastet werden, ist Levy verpflichtet, zum Nachweis der angefallenen Kosten die Rechnungen der entsprechenden Leistungen bzw. Leistungserbringer vorzulegen.

f) In Fällen höherer Gewalt, durch welche die gegenseitige Leistungserbringung unmöglich gemacht wird, sind beide Parteien für die Dauer der Leistungsstörung von der Erbringung der Leistungspflichten befreit. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt der Kunde. Levy hat ferner einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.

 

6. Rücktritt vom Vertrag (Abbestellung, Stornierung)

a) Bei einem Ausfall der Veranstaltung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, in Folge einer Stornierung oder bei Verringerung der Teilnehmerzahl, erhält Levy bei Bekanntgabe des Ausfalls:

- Bei Verträgen, die eine Gebrauchsüberlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen sowie temporäre Bauten zum Gegenstand haben:

ab Vertragsabschluss bis 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50%,

ab 30 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 100% der vereinbarten Vergütung.

 

- Bei Verträgen, die die Bereitstellung von Personal, Speisen und

Veranstaltungsequipment (Technik und Non Food Equipment) zum

Gegenstand haben:

ab Vertragsabschluss bis 31 Tage vor Veranstaltungsbeginn 10%,

zwischen 30 und 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 30%,

zwischen 14 und 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50%,

zwischen 7 und 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80%,

ab 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100%

der vereinbarten Vergütung.

 

- Bei Verträgen, die die Lieferung von Getränken zum Gegenstand haben:

ab Vertragsabschluss bis 15 Tage vor Veranstaltungsbeginn 10%,

zwischen 14 und 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn 20%,

zwischen 7 und 5 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 30%,

ab 4 Tagen vor Veranstaltungsbeginn 50%

der vereinbarten Vergütung.

 

Soweit der Kunde nachweist, dass tatsächlich ein niedrigerer oder gar kein Schaden für Levy entstanden ist, ist der jeweils tatsächlich entstandene Schaden als Schadensersatz zu leisten. Levy ist ebenfalls berechtigt, nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden höher ist als die vereinbarte Pauschalierung. In diesem Fall ist der tatsächlich entstandene Schaden vom Kunden zu ersetzen.

b) Levy ist berechtigt, vom Veranstaltungsvertrag zurückzutreten, wenn

- der Kunde die vereinbarte Anzahlung nicht fristgerecht erbringt;
- das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet wird;

Ziffer 2 b) bleibt hiervon unberührt.

Soweit Levy von den vorgenannten Rücktrittsrechten Gebrauch macht, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Levy durch den Rücktritt entstandenen Schäden zu ersetzen.

 

7. Änderung der Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeit

a) Der Kunde verpflichtet sich, Levy bis spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn die garantierte Teilnehmerzahl für die Bewirtung schriftlich mitzuteilen. Die Zahl bildet die Abrechnungsgrundlage. Eine Unterschreitung der gemeldeten Zahl bleibt unberücksichtigt; eine Anpassung der Vergütung erfolgt nicht.

b) Im Falle der Überschreitung der Teilnehmerzahl, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

c) Bei Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist Levy berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen.

d) Verschieben sich die vereinbarten Zeiten hinsichtlich des Beginns oder des Endes der Veranstaltung und stimmt Levy diesen zu, so kann Levy die zusätzliche Leistungsbereitschaft dem Kunden in Rechnung stellen, es sei denn, Levy trifft daran ein Verschulden.

 

8. Gewährleistung, Haftung, Versicherung

a) Levy führt den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durch. Levy haftet für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln unbeschränkt. Die Haftung für leicht fahrlässiges Handeln ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Absatzes nichts anderes ergibt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Levy auch für leichte Fahrlässigkeit, jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden und begrenzt der Höhe nach auf die Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Freiheit und Gesundheit oder für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Ferner gelten die Haftungsbeschränkungen nicht für Schäden, welche durch arglistiges Verhalten verursacht wurden oder soweit Levy eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von Levy.

b) Rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung hat der Kunde nach Aufforderung durch Levy die vereinbarten Leistungen hinsichtlich Qualität und Quantität zusammen zu prüfen. Im Falle von Reklamationen gilt nachfolgende Ziffer 8e). Nach Prüfung und Übernahme der Speisen und Getränke geht die Gefahr auf den Kunden über.

c) Der Kunde hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, Gäste, sonstige Hilfskräfte oder durch die Veranstaltungsteilnehmer oder Subunternehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Kunden verursacht worden sind, ebenso zu haften, wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Kunden, hierfür eine entsprechende Versicherung abzuschließen. Levy kann den Nachweis einer solchen Versicherung verlangen.

d) Levy unterhält im Hinblick auf die vereinbarte Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen eine Betriebs-Haftpflichtversicherung, die mindestens folgende Deckungssummen je Schadensfall vorsieht:

      1.000.000,- EUR   für Personen- und/oder Sachschäden

         500.000,- EUR   für Vermögensschäden

 e) Beanstandungen sind vom Kunden der Levy unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden Beanstandungen während der Veranstaltung mündlich mitgeteilt, so hat der Verantwortliche von Levy diese vor Ort schriftlich aufzunehmen und sich gegenzeichnen zu lassen. Dies entbindet den Kunden nicht von der nachträglichen schriftlichen Meldung. Kommt der Kunde dieser Beanstandungspflicht nicht innerhalb einer Frist von vier Werktagen ordnungsgemäß nach und können die beanstandeten Mängel aufgrund des Verhaltens des Kunden nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus den festgestellten Mängeln oder Beanstandungen keine Schadensersatz- oder Minderungsansprüche gegen Levy hergeleitet werden. Dies gilt jedoch nicht für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Levy.

f) Wird eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Nachbesserung verlangen. Er kann eine der Minderung entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist nach fruchtlosem Abhilfeverlangen die vereinbarte Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde.

 

9. Sonstiges

a) Soweit Levy für den Kunden technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt Levy im Namen und auf Rechnung des Kunden. Gleiches gilt für das Engagement von Künstlern, Schaustellern, Musikern etc. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der besorgten Einrichtungen und stellt Levy von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen bzw. dem Engagement der Personen frei. Dies gilt nicht, soweit Levy in diesem Zusammenhang grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht.

b) Der Kunde hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung. Der Kunde hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietungen und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z. B. GEMA) abzuwickeln. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung behördlicher Auflagen (z. B. Sperrstunde) sowie für gesetzliche Bestimmungen (z. B. Nachtruhe).

c) Der Kunde darf Namen und Markenzeichen der Levy im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Levy nutzen.

d) Die anfallenden und nachweisbaren Kosten und Gebühren, z.B. für Zolldeklaration und -abfertigung, Luftfracht und Landtransport, Einfuhrpapiere, Veterinärzeugnisse, Pro-forma-Rechnung, Pflanzenschutzzeugnis, Personalkosten wie Hotelunterkunft, Spesen, Stundensätze, Gebühren für Visum, Impfungen, Transfer vor Ort, gehen zu Lasten des Kunden. Die Zollfreigabe von Waren hat der Kunde selbst herbeizuführen.

e) Die EU-Kommission bietet die Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung auf einer von ihr betriebenen Online-Plattform. Diese Plattform ist über den externen Link zu erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht (§36 VSBG) weist die Levy darauf hin, dass sie grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen.

 

10. Schlussbestimmungen

a) Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages samt seinen Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

b) Sollte eine Bestimmung in diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

c) Für diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Levy und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

d) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist – soweit beide Parteien Kaufleute im Sinne des HGB sind – München ausschließlicher Gerichtsstand.